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Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann an den Käufer über,
wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Warenlieferungen
getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne
vom Kunden bezeichneten Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Akzepte, Rimessen und Schecks gelten jeweils nach Einlösung
als Bezahlung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignung mit unserer Ware vorzunehmen, ist ihm untersagt.
Pfändungen, von welchen unsere Ware betroffen werden sollte, sind
uns unverzüglich unter Vorlage des einschlägigen Pfändungsprotokolls
zu melden. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware,
so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller
unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten
an uns ab. Der Käufer ist aber berechtigt, die uns abgetretenen
Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Käufer jedoch verpflichtet,
uns die Drittschuldner und die Höhe der Forderungen anzugeben
und uns
über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung (zweifach)
zu übersenden.
Bei Zahlungsverzug, insbesondere auch bei allgemeiner Zahlungseinstellung,
sind wir berechtigt, sofortige Aussonderung unserer Vorbehaltsware
und deren Herausgabe an uns zu verlangen. Soweit die Ware nicht mehr
vorhanden ist, werden unsere befristeten Forderungen sofort fällig.
Gegebene Wechsel sind in solchen Fällen unabhängig von ihrer
Fälligkeit sofort in bar einzulösen, insbesondere, wenn auch
nur einer von mehreren Wechseln zu Protest gehen sollte. Die Vorbehaltsware
ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschaden zu versichern.
Entstehende Versicherungsansprüche gelten hiermit bereits jetzt
an uns abgetreten.
Übersteigt der Wert uns gegebener Sicherungen unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Rückübertragung unserer Sicherungen verpflichtet. |
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